AGB - Hackschnitzelheizungen - Holzhackmaschinen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma roth GmbH

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese abweichenden Geschäftsbedingungen
schriftlich von uns anerkannt und bestätigt werden. Im übrigen verpflichten uns abweichende Geschäftsbedingungen
von Vertragspartnern nicht.
3. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.
4. Unternehmer i. S .d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen-
gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen
oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
5. Kunden i. S. d. der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Angebot, Auftragserteilung, Kostenvoranschlag

1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung durch uns freibleibend und unverbindlich, d. h. das Angebot
wird erst durch die Bestellung des Kunden abgegeben. Angaben zu Prospekten, Zeichnungen etc. sind annähernd
und ungefähr. Sie sind von uns verbindlich erst anerkannt, sobald im Auftragsfall mit der Auftragsbestätigung
diese Angaben ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Mit der Bestellung der Ware/des Werks erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir können
diesen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, durch
Durchführung des Auftrags vor Ort oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Wir behalten uns ausdrücklich vor, den erhaltenen Auftrag an technische Änderungen sowie Änderungen in
Form, Farbe und/oder Gewicht anzupassen, sofern das für den Kunden zumutbar ist. Eine Verpflichtung hierzu
besteht aber nicht.
4. Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt hierbei noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die
Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
6. Die Vertragserfüllung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich informiert. Er kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, hat er nicht.
7. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und
dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
8. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags. Wir
sind an den Kostenvoranschlag für die Dauer von zwei Wochen nach Abgabe gebunden. Planungszeichnungen
sind kostenpflichtig, wenn der Auftrag später nicht erteilt wird.

§ 3 Preise, Versand

1. Unsere Preise verstehen sich in EURO „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung,
zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind in den Preisen anfallende Montagekosten nicht enthalten.
3. Bei einem vereinbarten Versendungskauf sind sämtliche mit der Versendung bis zum vereinbarten Bestimmungsort
anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen.

§ 4 Liefer-/Leistungszeit, Gefahrenübergang, Haftung

1. Die von uns genannten Liefer- und Montagefristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde und setzen die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen
des Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Solche Ereignisse
begründen mangels Verschuldens keinen Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird uns ausdrücklich
zugestanden.
3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach angemessener
Fristsetzung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des nichterfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Die bereits bis dahin erbrachten Teilleistungen sind zu vergüten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder
Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
7. Wir haften ferner, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, kann
der Kunde Schadenersatz nur im Rahmen unserer Haftungsbeschränkung (§ 14) verlangen.
8. Wir haften auch, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall kann der Kunde Schadenersatz nur im Rahmen unserer Haftungsbeschränkung
(§ 14) verlangen.
9. Im Übrigen haften wir im Fall eines uns zuzurechnenden Lieferverzugs maximal bis zu 5 % des Warenwerts.

§ 5 Abnahmeverpflichtung

Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der Inbetriebnahme durch den
Kunden selbst oder, wenn die Inbetriebnahme durch uns bzw. durch von uns beauftragte Dritte erfolgt, der
Kunde der Inbetriebnahme nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Käufers/Bestellers

1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen für die Installation der von
uns zu erbringenden Leistung (z. B. bei einer Anlage) vor dem von uns mitgeteilten Montagetermin auf seine
Kosten zu schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die von uns genannten Liefer-, Leistungs-
, Montage- und Fertigungsstellungs-/Inbetriebnahmetermine hinfällig.
2. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten Maschinen bzw. Hilfsmittel an der Montagestelle bereitzustellen,
um ein ordnungsgemäßes Abladen der gelieferten Anlage zu gewährleisten. Der Kunde ist verpflichtet, die Voraussetzungen
für eine ordnungsgemäße Anfahrt an der Montagestelle mit LKW, Kranwagen etc. auf seine
Kosten sicherzustellen. Der Kunde stellt auf seine Kosten den Montagestrom bei und sorgt für eine ordnungsgemäße
Wasserversorgung.
3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so steht uns das Recht zu, innerhalb einer angemessenen
Nachfrist von 4 Wochen, die Abnahme zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten und pauschalierten
Schadenersatz gem. § 14 zu verlangen.
4. Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, im Rahmen der durch uns zu erbringenden
Montage- oder Reparaturleistungen, auch wenn diese auf Gewährleistungsrecht bzw. Nachbesserungsrecht
beruhen, die tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass wir unserer Leistungspflicht ordnungsgemäß
nachkommen können. Hierunter fallen insbesondere Mitwirkungspflichten, die darin begründet sind, dass die
seitens des Kunden zur Verfügung gestellte Anlage für sämtliche, durch uns auszuführenden Arbeiten, zugänglich
ist. Dies gilt auch für Zusatzbehältnisse und Hilfsaggregate (z. B. Spänebunkerentleerung, Entsorgung etc.).
5. Der Kunde ist verpflichtet, dass im Falle eines Zusammenwirkens oder bedingt durch die Abhängigkeit von
vorhandenen Aggregaten und durch uns neu zu installierende Aggregate gewährleistet ist, dass die Kompatibilität
zwischen vorhandener Anlage und neue, durch uns gelieferte Anlagen und Aggregate technisch bedenkenlos
ist. Treten Fehler oder Mängel auf, die darauf zurückzuführen sind, dass die vorhandene, kundenseitig bereit
gestellte Anlage und Aggregate nicht mit Anlagen und Aggregaten, die wir zu liefern und montieren hatten, kompatibel
sind, ist eine Haftung durch uns ausgeschlossen.
6. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist der Kunde vorleistungspflichtig für die Zurverfügungstellung geeigneter
und unbelasteter Arbeitsbedingungen unserer Monteure. Hierunter fallen insbesondere Bunkerentleerungen,
Entsorgung von Spänen und anderen Materialien sowie die Ersatzbestückung von Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen
einschließlich Spänen, die zuvor im Rahmen von Arbeiten, die wir an der Anlage des Kunden durchführen
mussten, auf Kosten des Kunden entfernt worden sind. Diese Vorleistungspflicht entfällt, wenn eine Ersatzverpflichtung
zu unseren Lasten rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Vertragsparteien unstreitig ist.

§ 7 Aufrechnung, Sicherheitsleistung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden uns Umstände bekannt, die
die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte (Rest-) Schuld fällig zu
stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 8 Gewährleistung

1. Unternehmer müssen uns, sofern nicht § 377 HGB zur Anwendung kommt, offensichtliche Mängel innerhalb
von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen. Bei Verbrauchern beträgt die Frist 2 Wochen ab Kenntnis vom Mangel.
Der Unternehmer trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, den Zeitpunkt der Festsstellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
2. Bei Unternehmern gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in unserem Angebot als vereinbart. Etwaige
öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder unserem Hersteller stellen keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Ist der Kunde Unternehmer, werden Gewährleistungsansprüche für
gebrauchte Waren mit diesem ausgeschlossen.
3. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
4. Ist der Käufer ein Unternehmer, leisten wir für einen Mangel nach unserer Wahl zunächst nur Nacherfüllung in
Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Ist der Käufer ein Verbraucher,
so hat er zunächst nur die Wahl, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
5. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Ware/das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde,
maximal bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises/Werklohns.
6. Sofern wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern,
die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sie für uns unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei
einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatzansprüche kann der Kunde nur nach den gesetzlichen Bestimmungen
im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gem. § 14 statt der Leistung verlangen
7. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
8. Unsere Gewährleistung hängt davon ab, dass die Ware/das Werk ordnungsgemäß gelagert, gewartet und
bedient worden ist und Arbeiten an der Ware/dem Werk nicht ohne unsere Zustimmung erfolgen.
9. Bei Verwendung ungeeigneter Heiz- und Zerkleinerungsmaterialien entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
Dies gilt auch, wenn Ursache der Störung oder des Mangels ist, dass ungeeignetes Brennmaterial zu
einer übermäßigen Verschmutzung der Heizungsanlage geführt hat. Zum ungeeigneten Brennmaterial zählt u. a.
nicht brennbares Material (Metalle, Steine, Kunststoffe etc.), feuchtes/nasses Brennmaterial, dieses liegt vor,
wenn der Wassergehalt des Holzes über 30 % liegt (W 30 nach Önorm M 7133 (21)) und Holz mit einer Seitenlänge
größer 50 mm verwendet wird.

§ 9 Verjährung beim Kauf

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für gebrauchte Waren und/oder gegenüber Unternehmern beträgt
1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang, ansonsten 2 Jahre.

§ 10 Verjährung beim Werkvertrag

1. Rechte des Kunden wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, ansonsten gilt die kurze
Verjährungsfrist nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
2. Ansprüche auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

§ 11 Immissionen

Wir haften nicht für Immissionen (z. B. Geräusche, Erschütterungen, Gerüche etc.) für von uns gelieferte Maschinen
und Anlagen. Etwaige behördliche und/oder zivilrechtliche Erlaubnisse hat der Kunde auf eigene Kosten
und Gefahr beizubringen. Ansprüche, gleich welcher Art, auch soweit sie von Dritten erhoben werden, gehen zu
Lasten des Kunden. Eine Inanspruchnahme durch den Kunden gegenüber uns ist ausgeschlossen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Unternehmer jetzt oder
zukünftig entstehen, behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor. Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns
das Eigentum an der Ware vor, solange Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag noch offen sind. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag in Schadensfällen sind zahlungshalber an uns abzutreten. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware ohne unsere Zustimmung zu verkaufen. In jedem Fall tritt er aber
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde
berechtigt. Wir behalten uns aber vor, diese bei Bedarf, insbesondere bei fehlender Kreditwürdigkeit des Kunden,
selber einzuziehen.
5. Besitz- oder Ortswechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 13 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart, zahlt der Kunde 80 % der Rechnungssumme bei Anlieferung. Der Rest ist
zahlbar und fällig bei Abnahme im Sinne des § 5, spätestens 4 Wochen nach Lieferung. Die Zahlung ist erst
dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Vor Eingang der Anzahlung behalten wir uns vor, die
Inbetriebnahme durchzuführen.
2. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die vorbehaltslose Einlösung als Tilgung.
3. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der
Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber
Unternehmern behalten wir uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 14 Haftungsbeschränkung, pauschalierter Schadenersatz

1. Ist der Kunde Unternehmer sind Schadenersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
2. Gegenüber Verbrauchern haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.
3. In jedem Fall haften wir stets nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens,
auch für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn etc.
sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
4. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich beim Kauf auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem
Wert der mangelhaften Sache.
5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
angelastet wird, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem
Verlust des Lebens des Kunden.
6. Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.
7. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 20 % des Nettorechnungsbetrags zzgl. der jeweils
gültigen Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz vom Kunden zu verlangen, sofern wir keinen höheren
Schaden im Einzelfall nachweisen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden nicht entstanden ist
oder der tatsächliche Schaden niedriger als die Pauschale ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem unwirksamen möglichst nahe kommt.


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